Unternehmensberatung am 19.07.2022
Energiegeld/Energiepauschale 2022
Heute möchten wir Sie nun endlich zum Thema Energiepauschale informieren. Diese ist unter folgenden Voraussetzungen in den Monaten September oder Oktober zu berücksichtigen.
Energiegeld/Energiepauschale im September 2022
• Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, das Energiegeld mit dem Septembergehalt auszubezahlen an
• alle Arbeitnehmer der Lohnsteuerklasse I – V
• auch geringfügig Beschäftigte, die pauschal besteuert werden gem. ab § 40a Abs. 2 EStG
• welche am 01.09.2022 beschäftigt sind
• das vom Arbeitgeber ausbezahlte Energiegeld wird bei der Lohnsteueranmeldung August oder drittes Quartal wieder angerechnet
• die Energiepauschale beträgt 300 € pro Arbeitnehmer
Ausnahmen/Besonderes
• Wenn der Arbeitgeber eine Jahreslohnsteueranmeldung abgibt, kann dieser auf die Auszahlung verzichten und der Arbeitnehmer muss das Energiegeld über die Einkommensteuererklärung beantragen
• Bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber das Energiegeld mit dem Oktobergehalt ausbezahlen
• Auszahlung an Minijobber möglich, wenn dieser bestätigt, dass es sein einziges Beschäftigungsverhältnis ist und er von keinem anderen Arbeitgeber oder aus der Selbständigkeit ein Energiegeld erhält
• Die Energiepauschale ist steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei und erhöht nicht das Entgelt beim Minijob
• In der Steuererklärung zu versteuern: beim Arbeitnehmer gem. § 19 EStG, bei allen anderen gem. § 22 Nr. 3 EStG ohne Anwendung der Freigrenze
• Rentner und Pensionäre erhalten kein Energiegeld
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