Unternehmensberatung am 19.07.2022

Energiegeld/Energiepauschale 2022

Heute möchten wir Sie nun endlich zum Thema Energiepauschale informieren. Diese ist unter folgenden Voraussetzungen in den Monaten September oder Oktober zu berücksichtigen.

Energiegeld/Energiepauschale im September 2022

•       Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, das Energiegeld mit dem Septembergehalt auszubezahlen an

•       alle Arbeitnehmer der Lohnsteuerklasse I – V

•       auch geringfügig Beschäftigte, die pauschal besteuert werden gem. ab § 40a Abs. 2 EStG

•       welche am 01.09.2022 beschäftigt sind

•       das vom Arbeitgeber ausbezahlte Energiegeld wird bei der Lohnsteueranmeldung August oder drittes Quartal wieder angerechnet

•       die Energiepauschale beträgt 300 € pro Arbeitnehmer

Ausnahmen/Besonderes

•       Wenn der Arbeitgeber eine Jahreslohnsteueranmeldung abgibt, kann dieser auf die Auszahlung verzichten und der Arbeitnehmer muss das Energiegeld über die Einkommensteuererklärung beantragen

•       Bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber das Energiegeld mit dem Oktobergehalt ausbezahlen

•       Auszahlung an Minijobber möglich, wenn dieser bestätigt, dass es sein einziges Beschäftigungsverhältnis ist und er von keinem anderen Arbeitgeber oder aus der Selbständigkeit ein Energiegeld erhält

•       Die Energiepauschale ist steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei und erhöht nicht das Entgelt beim Minijob

•       In der Steuererklärung zu versteuern: beim Arbeitnehmer gem. § 19 EStG, bei allen anderen gem. § 22 Nr. 3 EStG ohne Anwendung der Freigrenze

•       Rentner und Pensionäre erhalten kein Energiegeld

 

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