Steuerberatung am 07.01.2020

Registrierungspflicht elektronisches Kassensysteme

Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Der Zeitpunkt der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit an das Finanzamt wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben. Hierüber werden wir alle betroffenen Mandanten rechtzeitig informieren.

Belegausgabepflicht — die wichtigsten Informationen im Überblick

Mit dem in Kraft treten der Kassensicherungsverordnung am 1. Januar 2020 gilt nun auch die Belegausgabepflicht. Danach muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall ein Beleg zur Verfügung gestellt werden. Diese Bonpflicht betrifft Sie allerdings nur, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden (z.B. Registrierkasse).

Der Beleg kann in Papierform oder auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Bei der elektronischen Belegerteilung ist folgendes zu beachten: wenn der Kunde seine Zustimmung erteilt, so muss ein Transfer des Belegs erfolgen. Die Sichtbarmachung des Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) reicht nicht aus!

Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus Zumutbarkeitsgründen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Eine Befreiung im Sinne des § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Sie kommt auch nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht (die entstehenden Kosten stellen jedoch keine sachliche Härte dar). 

Künftig werden folgende Anforderungen an einen Beleg gestellt:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • die Transaktionsnummer
  • für jeden Steuersatz sind die Summen der Entgelte sowie die darin enthaltene Steuerbetrag aufzulisten. Im Fall einer Steuerbefreiung muss ein entsprechender Hinweis aufgebracht sein.
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. 

Elektronische Kassensysteme brauchen BSI-Zertifizierung

Elektronische Kassen benötigen eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Sicherheitseinrichtung. Die Kassen können spontan und unangemeldet durch die Steuerverwaltung mit einer sogenannten Kassennachschau überprüft werden. Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Bis zum 30. September 2020 gilt noch eine Übergangsfrist. Die Belegausgabepflicht bleibt von der Übergangsfrist allerdings unberührt und gilt ab.

Sachbezugswerte 2020

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die Sozialversicherungsentgeltverordnung Anwendung.

Für das Kalenderjahr 2020 gelten folgende Sachbezugswerte:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 EUR
  • für ein Frühstück 1,80 EUR

Gesetzlicher Mindestlohn 2020

Der Gesetzgeber schreibt seit 1. Januar 2020 einen Mindestlohn in Höhe von 9,35 Euro pro Stunde vor. Zuvor lag er bei 9,19 Euro.

Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Für die Kalendertage, an denen Mitarbeiter 24 Stunden abwesend sind, kann eine Pauschale von 24 EUR vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG). Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12 EUR steuerlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG). Ab 2020 werden diese Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 EUR und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 EUR angehoben.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer 

Ergänzend ist die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag. Dieser gilt für Mehraufwendungen, die den Mitarbeitern während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Erhöhung der Umsatzgrenze für die Istversteuerung

Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung, § 20 UStG) wird zum 1.1.2020 auf 600.000 EUR erhöht. Damit entspricht sie betragsmäßig der Umsatzgrenze für Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO. Da § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres abstellt, können auch Unternehmen profitieren, deren Umsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im Jahr 2019 nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.

Klimaschutzgesetz

Zur Förderung der Mobilität wird der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf den gesamten Schienenbahnverkehr erweitert. Damit unterliegt auch der Fernverkehr der Deutschen Bahn und anderer Anbieter im Bahnfernverkehr ab 1.1.2020 dem ermäßigten Steuersatz.

Steuererklärungen 2019/2020

Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet – seit den Veranlagungszeiträumen ab 2018 – gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (der 31.7.2020 für die Erklärungen für 2019). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist bis zum Ende des Februars des übernächsten Jahres.

Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 41/09, BStBl 2014 II S. 73).

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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