Steuerberatung am 24.03.2020

lt. Pressemitteilung des bayr. Finanzministeriums vom gestrigen Tag können Unternehmen welche von der Corona-Krise betroffen sind die Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020 (1/11 Meldung) zurückfordern. 

Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

Nach unserer Nachfrage wurde uns vom Ministerium bestätigt, dass trotz Rückzahlung die einmonatige Fristverlängerung für die Umsatzsteuer bestehen bleibt.

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