Steuerberatung am 24.03.2020
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen mit diesem Schreiben einen Überblick zur aktuellen Situation geben möchten und derzeit keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben oder genannte Leistungsansprüche übernehmen können. Bei Fragen zum Arbeitsrecht, stehen Ihnen unsere Kooperationspartner gerne zur Verfügung. Gerne vermitteln wir Sie.
Was ist, wenn Beschäftigte infiziert sind?
Treten bei Mitarbeitern Symptome auf, müssen Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig.
Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber (d.h. die vereinbarte Vergütung muss bezahlt werden).
Nach §56 Infektionsschutzgesetz erhält eine Entschädigung, wer z.B. unter Quarantäne steht und deshalb nicht erwerbstätig sein kann. Zunächst besteht für den Arbeitgeber wie bei jedem Krankheitsfall also eine Entgeltfortzahlungspflicht. Die Entschädigung hierfür muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden (auf Antrag ist auch ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages möglich). Die Entschädigung gilt übrigens auch für Selbständige (Grundlage ist der Gewinn, welcher im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde).
Auch das Risiko einer Betriebsschließung trägt der Arbeitgeber und muss Arbeitnehmer während des Ausfalls bezahlen.
Was gilt bei Arbeitsausfall (z. B. Quarantäne oder wenn sich ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten hat)?
Ihre Arbeitnehmer müssen Sie unverzüglich informieren, wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Da der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu beachten hat, sollte der „Rückkehrer“ zum Schutz vor Ansteckung zu Hause bleiben. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung ordnungsgemäß weiter zu zahlen. Für nicht Erkrankte sieht das Infektionsschutzgesetz ebenfalls einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles vor (bei häuslicher Isolation nach § 29 Infektionsschutzgesetz). Dieser kann auf Antrag vom Gesundheitsamt erstattet werden. Ob jedoch im Fall einer freiwilligen Isolation der Anspruch auf eine Entschädigung durch das Gesundheitsamt besteht, ist momentan nicht sicher. Aus diesem Grund sollten zunächst mögliche Rahmenbedingungen geklärt werden (z.B. Urlaub, bezahlte Freistellung, Überstundenabbau, etc.).
Aus reiner Angst vor einer Ansteckung dürfen Arbeitnehmer allerdings nicht zu Hause bleiben.
Eine Vereinfachung der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für leichte Atemwegserkrankungen wurde jedoch beschlossen (ohne Praxisbesuch telefonisch möglich, maximal für sieben Tage). In diesem Fall greift die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gegebenenfalls mit Erstattung (AAG) durch die Krankenkasse.
Was gilt, wenn Schulen/Kindergärten geschlossen sind?
- Wenn das Kind noch in einem Alter ist, in dem es nicht über die gesamte Arbeitszeit allein zu Hause gelassen werden kann und
- keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht,
ist ein persönlicher Verhinderungsgrund gegeben. Ihre Arbeitnehmer sind dann berechtigt, zur Betreuung zu Hause zu bleiben. Urlaub oder Überstunden müssen dafür prinzipiell zunächst nicht genommen werden. Nach § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung (vermutlich selbst wenn dies arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist). Über welchen Zeitraum dieser Anspruch auf Vergütung bestehen bleibt, ist derzeit noch offen, da die jetzige Situation im Grunde nicht im Gesetz vorgesehen ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb gemeinsam zu überlegen, wie die derzeitige und vermutlich länger andauernde Situation am besten bewältigt werden kann (z.B. durch Homeoffice, Überstundenabbau, Urlaub, flexible Arbeitszeiten, negatives Stundenkonto, etc.).
Homeoffice?
Ein Recht auf Heimarbeit gibt es grundsätzlich nicht. Arbeiten im Homeoffice setzt allerdings immer das Einverständnis des Mitarbeiters voraus, geregelt durch den Arbeitsvertrag oder später in einer gesonderten Vereinbarung. Alle Aufwendungen trägt der Arbeitgeber (Kommunikationskosten, Büromaterial, usw.).
Es empfiehlt sich, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem weitere Details geregelt werden können (vor allem auch im Hinblick auf die Gerätenutzung, Kostenübernahme und auf die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung). Ebenso sollte eine Datenschutzvereinbarung „Datenschutz bei mobilem Arbeiten“ vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz genauso wie im Unternehmen (auch bezüglich der Pausen und Vorgaben zur Arbeitssicherheit).
Können anderen Mitarbeitern zusätzliche Überstunden angeordnet werden?
Wenn durch den Ausfall anderer Arbeitnehmer ein schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden droht, ist dies grundsätzlich möglich. Dieser Fall könnte eintreten, wenn es aufgrund der Coronakrise zu erheblichen Personalausfällen kommt. Besteht keine arbeitsvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der angeordneten Überstunden, kann der Arbeitnehmer die Grundvergütung gem. § 612 BGB verlangen.
Fördermaßnahmen für Unternehmen
Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es im Fall eines Umsatzeinbruchs/Liquiditätsengpasses?
Machen Sie sich auf jeden Fall frühzeitig ein exaktes Bild über die Lage Ihres Unternehmens im Hinblick auf Liquidität und Kapitaldienstfähigkeit. Überprüfen Sie die bestehenden Kreditvereinbarungen auf Inhalte und Zahlungsverpflichtungen (eventuell sind flexible Gestaltungen oder Sondervereinbarungen aufgrund der aktuellen Lage möglich).
Weitere Möglichkeiten:
- zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs stehen KfW- und ERP-Kredite zur Verfügung, die über Banken und Sparkassen zu beantragen sind (Informationen auf der Internetseite der KfW oder unter Hotline: 0800 539 9001)
- Förderung durch die LfA Förderbank Bayern (Universalkredit, Akutkredit, Bürgschaften)
- Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.lfa.de
- Flexibilisierung der Kurzarbeit (§ 96 SGB III):
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes (60% bzw. 67% des Nettoentgelts).
Voraussetzungen:
- ein erheblicher Arbeitsausfall aufgrund des Coronavirus (gilt nun bereits, wenn nur 10% der Beschäftigten betroffen sind und auch für Leiharbeiter, ebenso müssen nicht zuvor alle Überstunden abgebaut werden) – befristet bis Ende 2020
- Hinweise zum Verfahren:
- Der Arbeitsausfall muss der am Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
- WICHTIG: Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde!
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Zuständigkeit: Krankenkasse)
- Steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter auf Antrag:
- Herabsetzung oder Aussetzung der Vorauszahlungen
- Stundung der fälligen Steuerzahlungen
- Erlass von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen)
Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen glaubhaft macht, dass die Pandemie die fehlende Liquidität verursacht hat!
Zusätzlich möchten wir Sie noch auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 BGB hinweisen, wonach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers gesorgt werden muss. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte im Pandemiefall ausreichend zu schützen hat (durch zumutbare Schutzvorkehrungen sowie Aufklärung über Risiken und Möglichkeiten). Wird die Fürsorgepflicht nicht erfüllt und besteht ein konkretes Risiko, kann dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.
- Wir empfehlen Ihnen deshalb sämtliche Arbeitnehmer vorsorglich über allgemeine hygienische Regeln am Arbeitsplatz zu unterrichten, sowie die Bereitstellung von Informationen, das Aufstellen von Regeln und den Hinweis auf Schutzmaßnahmen.
- Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – Betriebliche Pandemieplanung - oder auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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