Steuerberatung am 02.12.2019

Egal ob Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum, Grillfest oder Betriebsausflug – zu feiern gibt es immer was. Doch es sitzt auch ein ungebetener Gast am Tisch und will nicht immer mitfeiern: das Finanzamt. Denn lediglich zwei Veranstaltungen pro Jahr sind erlaubt und können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine wichtige Voraussetzung hierbei ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offen steht. Die Kosten pro Arbeitnehmer inklusive deren Angehörigen sind bis zu 110,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass nur der übersteigende Betrag lohnversteuert werden muss (entweder gemäß dem persönlichen Steuersatz oder das Unternehmen zahlt 25 Prozent pauschale Steuer). Sind die Voraussetzungen für eine übliche Betriebsveranstaltung nicht erfüllt, gelten die Aufwendungen für Ihre Beschäftigten als Arbeitslohn.

Will der Arbeitgeber die Kosten für eine Betriebsveranstaltung ermitteln, muss er in zwei Schritten vorgehen:

  • im ersten Schritt werden die Gesamtkosten für die Betriebsveranstaltung ermittelt (inklusive Saalmiete, Unterhaltung, Eintrittskarten, Hotelunterbringung, etc.),
  • im zweiten Schritt werden diese Gesamtkosten auf die Teilnehmer umgerechnet.

 ACHTUNG:
Bei den 110 Euro handelt es sich um einen Bruttobetrag! Netto darf die Weihnachtsfeier nur 92,44 Euro für jeden Mitarbeiter betragen. Den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer teilt der Arbeitgeber durch die Anzahl der Teilnehmer. Sind allerdings Partner oder Kinder von Mitarbeitern eingeladen, so werden deren Kosten dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet. Außerdem zählen auch nur tatsächlich Anwesende als Teilnehmer. Kalkulieren Sie also deshalb die Weihnachtsfeier so, dass Ihre Kosten auch bei spontanen Absagen noch unter 110 Euro bleiben.

WICHTIG:
Umsatzsteuerlich gesehen handelt es sich bei den 110 Euro allerdings um eine Freigrenze. Das bedeutet für Sie: überschreiten Sie die Kosten den Höchstbetrag auch um nur einen Cent, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen!

Damit Sie den Wegfall des Vorsteuerabzugs vermeiden können und um die Fälligkeit von Lohnsteuer zu verhindern, sollten Sie also in jedem Fall immer so kalkulieren, dass Sie unter der genannten Grenze bleiben. 

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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