Steuerberatung am 02.12.2019

Um die Bewirtungsaufwendungen korrekt steuerlich absetzen zu können, muss zunächst also die zentrale Frage beantwortet werden, ob es geschäftlich, betrieblich oder privat veranlasst ist.

Hierdurch ergeben sich nämlich große Unterschiede:

  • geschäftlich veranlasst ist eine Bewirtung immer dann, wenn Geschäftsfreunde bewirtet werden, mit denen Geschäfte abgeschlossen oder angebahnt werden (sollen), also z.B. Kunden, Interessenten, Lieferanten oder auch Ihr Steuerberater. Solche ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen können Sie im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen, allerdings nur zu 70 Prozent - die übrigen 30 Prozent sind weder als Betriebskosten noch als Werbungskosten absetzbar. Die Umsatzsteuer-Regelungen sind hier jedoch günstiger: Obwohl nur 70 Prozent des Netto-Rechnungsbetrages als betrieblicher Aufwand anerkannt werden, darf die gezahlte Mehrwertsteuer zu 100 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden. Für ein freiwillig gezahltes Trinkgeld ist der Vorsteuerabzug allerdings nicht möglich.

    Übrigens: auch Aufwendungen für Angehörige der Geschäftspartner werden vom Fiskus anerkannt.
  • Werden Kunden im Rahmen kostenpflichtiger Seminare oder Konferenzen verköstigt, dann stellt die Bewirtung einen „Teil des Leistungsaustausches“ dar. Somit können die entstehenden Kosten zu 100 Prozent als betrieblicher Aufwand geltend gemacht werden. 
  • Eine betriebliche Veranlassung hingegen liegt vor, wenn die eigenen Mitarbeiter verköstigt werden. Diese Kosten für eigene Arbeitnehmer sind dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (z.B. bei betriebsinternen Fortbildungen). Dies betrifft allerdings nur EIGENE Arbeitnehmer. Sobald auch nur eine Person am Essen teilnimmt, die nicht zu Ihren Mitarbeitern zählt (auch freie Mitarbeiter oder Mitarbeiter verbundener Unternehmen), wird aus dem betrieblichen Anlass ein geschäftlicher, mit der Folge, dass wiederum nur 70 Prozent abzugsfähig sind. 

    Umgekehrt bleibt ein Geschäftsessen allerdings eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, auch wenn ein Mitarbeiter von Ihnen teilnimmt. Bei Arbeitnehmern unterscheidet das Finanzamt zwischen Belohnungs- und Arbeitsessen. Laden Sie einen Mitarbeiter beispielsweise als Belohnung für einen großen Vertragsabschluss ein, geht das Finanzamt von einem geldwerten Vorteil aus. Dieser ist aber nur dann steuerfrei, wenn die Grenze von 44 Euro monatlich nicht überschritten wird. Achten Sie hierbei bitte darauf, dass diese monatliche Sachbezugsgrenze nicht schon anderweitig ausgeschöpft wurde (z.B. durch Benzingutscheine). Lohnsteuerfrei sind jedoch wiederum Speisen anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Mithilfe beim Tag der offenen Tür), wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Anlass 60 Euro nicht übersteigt. 
  • Rein privat veranlasste Bewirtungskosten sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und werden nicht steuermindernd berücksichtigt. Hierzu zählen z.B. Geburtstagsfeiern oder Familienfeste. Dies ist jedoch immer auch eine Frage des Einzelfalls. Was allerdings nie absetzbar ist: zu Hause essen und verköstigen, selbst wenn es sich um Geschäftsfreunde handelt.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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