Steuerberatung am 02.12.2019

Unter Bewirtung versteht das Steuerrecht den „Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln“. Das bedeutet: Es werden hier nicht nur die Kosten für die Bewirtung im Allgemeinen berücksichtigt, sondern auch die Aufwendungen für beispielsweise Schnaps, Bier, Wein oder Zigarren. Ebenso zählen zu den Bewirtungskosten auch Trinkgelder, die Tischdekoration, Garderobengebühren, usw. Nicht in die Kategorie Bewirtung fallen hingegen Übernachtungskosten oder Eintrittsgelder für Unterhaltungsveranstaltungen. Der Ort der Bewirtung spielt grundsätzlich keine Rolle (Ausnahme: Privathaushalt), ebenso wie die Angemessenheit. Es gibt nämlich keine allgemein gültige Grenze die besagt, ob es sich um Luxus handelt oder nicht. Eingeschätzt wird die Angemessenheit von der Finanzverwaltung lediglich anhand der Vorteile, die man durch die Bewirtung gegebenenfalls haben kann. Dies richtet sich nach den Branchenverhältnissen, der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes oder Gewinns und vor allem nach der Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg. Als kleiner Anhaltspunkt für Sie: Größenordnungen von bis zu 100 Euro pro Person und Anlass werden in der Regel als angemessen toleriert.

Was für Sie allerdings eine bedeutende Rolle spielt, ist WEN Sie zum Essen ausführen. 

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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