Steuerberatung am 06.05.2019

Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat das Bundessozialgerichts nun entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 5/17 R).

Die Klägerin führte eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Gesellschafter keinen Gewinnanteil erhält. Trotz des Verzichts auf den Gewinnanteil berücksichtigte die Elterngeldstelle auf der Grundlage des Steuerbescheids einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte deshalb lediglich das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich. Grundlage für das Elterngeld ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt als Einkommen die monatlich durchschnittliche Summe der positiven Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, vermindert um pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Bei der Ermittlung der im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist der Einkommensteuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum maßgebend. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein Rückgriff auf den Steuerbescheid und somit eine Zurechnung von fiktiven Einkünften nicht durch das Gesetz vorgesehen ist. Dabei wurde die bisherige Rechtsprechung modifiziert, denn bislang wurde der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Das Bundessozialgericht hat eine interessante Entscheidung für Eltern gefällt, die selbstständig tätig sind bzw. tätig waren. Sie könnte zu einer Erhöhung des Elterngeldes führen und sollte unbedingt berücksichtigt werden. Um sich also das volle Elterngeld zu sichern, sollten Personengesellschafter rechtzeitig eine entsprechende Vereinbarung treffen.

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