Unternehmenssteuer am 09.08.2013

Für Kleinstkapitalgesellschaften sowie für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als vollhaftender Gesellschafter wurden Erleichterungen beim Jahresabschluss und der Rechnungslegung ab 31.12.2012 beschlossen. Nunmehr ist es möglich, die Gewinn- und Verlustrechnung auf acht Positionen zu verkürzen. Ebenso kann auf den Anhang verzichtet werden wenn dafür bestimmte Erläuterungen unter der Bilanz erfolgen. Die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses kann auch schon dadurch erfüllt werden, dass die Bilanz beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt wird. Um Einblick in die Bilanz zu erhalten, müssen Dritte dann erst eine kostenpflichtige Kopie beantragen.

Damit diese Vergünstigungen überhaupt Anwendung finden, dürfen bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Umsatzerlöse dürfen nicht über 700.000 EUR liegen und die Bilanzsumme darf 350.000 EUR nicht überschreiten. Es dürfen zudem nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Grenzen müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen eingehalten werden.

Um der Pflicht zur Aufstellung einer elektronischen Bilanz nachkommen zu können, sind allerdings sehr ausführliche Information erforderlich. Deswegen ist es zu bezweifeln, ob diese handelsrechtlichen Erleichterungen überhaupt einen Nutzen bringen werden.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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