Unternehmenssteuer am 07.08.2013

Damit eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.

Das Kriterium der finanziellen Eingliederung ist erfüllt, sobald eine Beteiligung der Stimmrechte von über 50% vorhanden ist. Die wirtschaftliche Eingliederung kann bereits bejaht werden, wenn wirtschaftlich bedeutsame Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft ausgeführt werden. Zur organisatorischen Eingliederung hat die Finanzverwaltung einen neuen Erlass veröffentlicht. Demnach muss der Organträger sicherstellen können, dass in der Organgesellschaft auch sein Wille ausgeführt wird. Hierfür wird eine personelle Verflechtung zwischen der Geschäftsführung des Organträgers und der Organgesellschaft gefordert, die z.B. durch gleiche Personen in den Geschäftsführungen gegeben ist.

Sind alle Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt, ergeben sich steuerliche Folgen. Mutter- und Tochterunternehmen werden als ein Unternehmen angesehen. Die zwischen den beiden Gesellschaften getätigten Umsätze stellen demnach nicht steuerbare Innenumsätze dar. Außerdem entstehen für beide Parteien zusätzliche Haftungsrisiken.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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