Einkommensteuer am 08.08.2013

Nach §34 EStG kommt bei Vergütungen für eine Tätigkeit aus mehreren Jahren eine Ermäßigung der Besteuerung in Betracht. Hierfür findet die Fünftelungsregelung Anwendung. Demnach ist die Steuer das Fünffache von der Steuer, die auf ein Fünftel der Vergütung entfällt.

Eine Tarifbegünstigung der einem Freiberufler vergüteten Honorare kann nur erfolgen, wenn

  • der Freiberufler eine „arbeitnehmerähnliche Stellung“ einnimmt, oder
  • der Freiberufler sich während mehrerer Jahre ausschließlich mit einer bestimmten Sache befasst hat, oder
  • eine Sondertätigkeit vorliegt, die über mehrere Jahre andauert und deutlich von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen abgrenzbar ist und auch nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört.

In den beiden letzten Fällen ist weitere Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung, dass der Freiberufler die Vergütung für diese Tätigkeit in nur einem Veranlagungszeitraum erhalten hat.

Die Vergütungen für berufstypische Tätigkeiten können grundsätzlich nicht gefördert werden, da dies zu einer Privilegierung von Freiberuflern führen würde. Diese herrschende Rechtsmeinung bestätigte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Ein Rechtsanwalt wollte seine Vergütung für eine vierjährige Betreuung eines Mandanten, die er erst zum Schluss seiner Tätigkeit erhielt, steuerbegünstigt ansetzen. Der Bundesfinanzhof lehnte eine Tarifermäßigung ab. Als Begründung führte er an, dass weder eine arbeitnehmerähnliche Stellung, noch eine Sondertätigkeit oder eine ausschließliche Betreuung des einen Mandats vorgelegen habe. Bei dem genannten Fall handelt es sich vielmehr um einen als Rechtsanwalt typisch ausgeführten Auftrag, der deswegen bei der Besteuerung nicht begünstigt werden darf.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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