Unternehmenssteuer am 09.08.2013

Ist eine Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, bleiben erhaltene Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz. Dabei gelten allerdings 5% dieser Ausschüttungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Insgesamt sind demnach 95% der erhaltenen Gewinnausschüttungen von der Steuer befreit.

Diese Befreiung wird nach neuer Rechtslage nur noch dann gewährt, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10% betragen hat. Streubesitzgewinne sind demnach voll steuerpflichtig. Diese Änderung gilt für Gewinnausschüttungen, deren Zufluss nach dem 28.02.2013 erfolgt ist.

Gewinne, die eine Körperschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielt, sind nicht von der Neuregelung betroffen. Hier gelten nach wie vor unabhängig von der Beteiligungsquote 95% des Veräußerungsgewinns als steuerbefreit.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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