Erbschaftsteuer am 17.07.2017

Ein beliebtes Mittel um die Erbschaftsteuer zu minimieren, kann bei der Übertragung von Betriebsvermögen ertragsteuerlich zum Stolperstein werden. So musste die Überträgerin einer Gaststätte unter Vorbehaltsnießbrauch die stillen Reserven aufdecken. (BFH vom 25.01.2017 – X R 59/14  )

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Im Streitfall ging es um eine verpachtete Gaststätte, die übertragen werden sollte. Mit der Verpachtung wurden gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Eigentümerin übertrug das einzig betriebsnotwendige Betriebsvermögen (Gaststätte) an ihren Sohn und behielt sich den Nießbrauch vor. Sie erklärte weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wollte zudem die Übertragung des Vermögens zu Buchwerten gem. § 6 Abs. 3 EStG.

Verwaltung und Finanzgericht sahen dies jedoch anders und gingen von einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe aus mit Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven.

Der Bundesfinanzhof sah das, zum Leid der Steuerpflichtigen, auch so. Die Buchwertfortführung setzt voraus, dass der Übergeber seine gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Im hier vorliegenden Fall behielt die Steuerpflichtige das wirtschaftliche Eigentum durch den Nießbrauch und erfüllte damit die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung nicht.

Die Richter stellten auch klar, dass die Rechtsprechung zur Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben hier nicht anwendbar ist, da es sich um eine andere Rechtslage handelt. Damit unterstrichen Sie wieder einmal den Unterschied zwischen Rechtssprechung und Praxis. Demnach ruht ein landwirtschaftlicher Betrieb anders als eine Gastwirtschaft.

Landwirtschaft bleibt ein eigenes Steuerrechtsgebiet. Wer hier geltende Rechtsprechung auf andere Einkünfte anwenden will begibt sich auf dünnes Eis. Die Vermögensübertragung birgt immer wieder Risiken in sich.

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