Lohnbuchhaltung am 20.11.2015

Im September 2015 wurde das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet. Jetzt bedarf es nur noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien beider Staaten, damit es in Kraft treten kann.

Grundsätzlich gelten für die Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber die
sozialversiche-rungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung
tatsächlich ausgeübt wird. Folglich haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber dafür
Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge ins zutreffende
Sozialversicherungssystem abgeführt werden. Bei
grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsätzen kann dies zur Folge haben, dass im bisherigen
Beschäftigungsstaat die Sozialversicherungspflicht während des
Auslandsaufenthaltes erlischt. Hierdurch können Lücken z. B. in den
Versicherungszeiten in der Rentenversicherung des Arbeitnehmers entstehen.

Zur Vereinfachung des Sozialversicherungsrechts finden in diesen Fällen die Regelungen eines Sozialversicherungsabkommens Anwendung. So ist in dem oben genannten neuen Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Albanien geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die vorübergehend im anderen Staat eingesetzt werden, im Sozialversicherungssystem des bisherigen Beschäftigungsstaates verbleiben dürfen. Dabei kann der vorübergehende Arbeitnehmereinsatz im anderen Staat bis zu 24 Monaten betragen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir informieren Sie, sobald das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen in Kraft tritt. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Erstellung der erforderlichen Anträge.  

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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