Steuerberatung am 29.10.2019

Für neue Wohnungen in der EU mit Bauantrag oder abgegebenen Bauanzeige zwischen 1.9.2018 bis 31.21.2021 gewährt der Gesetzgeber vier Jahre lange eine Sonderabschreibung von 5 % p.a. wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  •  die Herstellkosten betragen weniger als 3.000 € pro m2
  •  die Wohnung wird mindestens 10 Jahre vermietet (keine Ferienwohnungen),
  •  der Antragsteller die letzten drei Jahre keine De-Minimis Beihilfen in Höhe von 200.000 € erhalten hat, oder
  •  die Wohnung nicht innerhalb von 10 Jahren steuerfrei verkauft wird.

Die Sonderabschreibung beträgt jährlich 5 % von höchsten 2.000 € pro m2, sprich bei einer 100 m2 Wohnung höchstens 10.000 € zzgl. 2% der Abschreibung nach § 7 IV EStG. Nach vier Jahren wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7 IV EStG anhand der Restlaufzeit neu berechnet. Nach Auslegung des Gesetzes ist bei der Anschaffungskostengrenze vermutlich von den reinen Gebäudeherstellungskosten ohne Grund und Boden auszugehen.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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