Einkommensteuer am 07.08.2013

Jeder Arbeitnehmer kann grundsätzlich nur eine regelmäßige Arbeitsstätte besitzen. Hierfür kann eine Pauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Muss der Arbeitnehmer andere Tätigkeitsstätten aufsuchen, können entweder die vollen Kosten oder bei Benutzung eines privaten PKW 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Besteht bei einem Arbeitnehmer gar kein Tätigkeitsmittelpunkt, sind alle Fahrten mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit absetzbar.

Auf diese Rechtslage für Arbeitnehmer hat sich jetzt eine selbständig tätige Musikpädagogin berufen, die an 6 verschiedenen Orten diverse Kurse gab. Sie berücksichtigte für ihre Fahrten zu den Kursorten 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer anstatt pro Entfernungskilometer. Das Finanzgericht Münster gab ihr Recht und teilte ihre Auffassung, dass das für Arbeitnehmer geltende Recht auch auf Selbständige übertragen werden kann.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Sie haben Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne!

Nutzen Sie die einfache Art der Kontaktaufnahme über unser E-Mail Formular. Wir bearbeiten Ihre Anfrage schnellstmöglich und rufen Sie auch gerne zurück.

Anfrage per E-Mail stellen
Zurück zur Übersicht der Beiträge