Einkommensteuer am 08.08.2013

Bei der Finanzierung eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks entstehen in manchen Fällen nach dessen Veräußerung weiter Schuldzinsen. Diese Schuldzinsen dürfen laut Bundesfinanzhof als nachträgliche Werbungskosten angesetzt werden.

In einem Erlass hat die Finanzverwaltung hierzu weitere Voraussetzungen für einen nachträglichen Schuldzinsenabzug genannt. Demnach muss das Wohngrundstück zusätzlich innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert worden sein. Bei einem Verkauf vor dem 1.1.1999 darf kein nachträglicher Schuldzinsenabzug erfolgen. Wurde die Vermietungsabsicht bereits vor der Veräußerung aufgegeben, wird ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ebenfalls nicht geduldet. Generell ist ein Abzug nur möglich, soweit das aufgenommene Darlehen durch den Veräußerungserlös nicht beglichen werden kann.

Ob der Bundesfinanzhof die gleiche Meinung wie die Finanzverwaltung vertritt und den nachträglichen Schuldzinsenabzug nur bei einer Veräußerung der Immobilie innerhalb der 10-Jahresfrist anerkennt, ist bisher fraglich. Die Urteilsbegründung deutet auf ein Gegenteil hin. Deswegen werden hierzu weitere Verfahren vor den Finanzgerichten erwartet.

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