Einkommensteuer am 08.08.2013

Mit Wirkung zum 1.1.2014 wurden das Reisekostenrecht sowie die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung grundlegend reformiert. Ein wichtiger Bestandteil der Änderungen ist die Neueinführung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte. Wie auch die aktuelle Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte besagt, darf jeder Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte besitzen.

Als ein Tätigkeitsort der unter den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte fällt, gilt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der Umfang an dem der Arbeitnehmer dort tätig ist, ist unerheblich. Lediglich die im Arbeitsvertrag sowie in Absprachen festgelegten Anordnungen des Arbeitgebers sind für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte relevant.

Eine dauerhafte Zuordnung kann bejaht werden, wenn ein Arbeitnehmer entweder unbefristet oder länger als 48 Monate dort beschäftigt werden soll. Kann danach keine eindeutige Zuordnung getroffen werden, wird als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers bestimmt, an welcher der Arbeitnehmer

  • typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, darf der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte benennen. Ansonsten wird die am wenigsten weit von der Wohnung entfernte Tätigkeitsstätte als diese bestimmt.

Um die richtigen Verpflegungspauschalen wählen zu können, ist eine Unterscheidung in mehrtägige Dienstreisen, eintägige Dienstreisen und Auslandsreisen vorzunehmen. Bei mehrtägigen Dienstreisen darf für den ersten und letzten Tag eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 EUR in Anspruch genommen werden, die tatsächliche Abwesenheitsdauer ist dabei irrelevant. Bei 24 Stunden Abwesenheit vom Wohnort beträgt die Pauschale nach wie vor 24 EUR. Für eintägige Dienstreisen gibt es eine Verpflegungspauschale von 12 EUR bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden. Ebenso 12 EUR kann als Pauschale angesetzt werden, wenn eine auswärtige Tätigkeit an einem Arbeitstag beginnt und ohne Übernachtung am nächsten Arbeitstag endet. Bei Auslandsreisen beträgt die Pauschale anstatt des Betrags von 24 EUR 120% und statt 12 EUR 80% des für die einzelnen Länder festgelegten Auslandtagegeldes. Die Gewährung von Verpflegungspauschalen ist auf die Dauer von drei Monaten bei einer Tätigkeit am gleichen Arbeitsort begrenzt. Die Frist beginnt allerdings nach einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen erneut zu laufen, wobei nach neuer Rechtslage dem Grund für die Unterbrechung keinerlei Bedeutung zukommt.

Die Sachbezugswerte für 2013 betragen für ein Frühstück 1,60 EUR, für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 2,93 EUR. Diese Werte kommen nur zum Ansatz, wenn die Berücksichtigung einer Verpflegungspauschale nicht möglich ist. Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber oder einem von ihm bestimmten Dritten während einer Auswärtstätigkeit gestellt, findet für ein Frühstück eine Kürzung um 20%, für ein Mittag- bzw. Abendessen eine Kürzung um jeweils 40% der Verpflegungspauschale von 24 Stunden statt, wenn der Wert der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Bei den Kosten der Unterkunft hat sich durch die Reform nichts Wesentliches geändert. Ist man länger als 48 Monate an der gleichen Tätigkeitsstätte beschäftigt, dürfen die Kosten der Unterkunft nicht die Höchstgrenze der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ansetzbaren Kosten überschreiten.  Nach einer Unterbrechung von mindesten sechs Monaten, beginnt die Frist erneut zu laufen. Dabei ist der Grund der Unterbrechung unerheblich.

Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur in Höhe der Entfernungspauschale zum Ansatz kommen. Bestehen Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten, dürfen diese im Rahmen der Reisekostengrundsätze in Höhe der vollen Kosten berücksichtigt werden oder bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug durch eine Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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