Unternehmenssteuer am 13.08.2013

Umsatzsteuerrechtlich gesehen gelten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück als am Grundstücksort ausgeführt. Es gilt das sogenannte Belegenheitsprinzip.

In einem aktuellen Erlass wurden jetzt genauere Regelungen bezüglich dem Grundstücksbegriff und grundstücksbezogenen Leistungen bekannt gegeben. Demnach gehören wesentliche Bestandteile wie z.B. Fenster oder Türen ebenso zum Grundstück, wie Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die dauerhaft in einem Gebäude installiert sind.

Bei folgenden Leistungen handelt es sich nach Auffassung des BMF um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (teilweise werden noch weitere Voraussetzungen verlangt):

  • Eigentumsverwaltung von Immobilien
  • Einräumung des Nutzungsrechts an einem Grundstück oder einem Grundstücksteil, einschließlich der Benutzung einer Straße, einer Brücke oder eines Tunnels gegen eine Mautgebühr
  • Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen,
  • Die Bewertung von Grundstücken (z.B. zu Versicherungszwecken und zur Ermittlung des Grundstückswerts)
  • die Vermessung von Grundstücken
  • Errichtung eines Baugerüsts
  • Lagerung von Gegenständen, wenn zur Lagerung ausschließlich ein ganz bestimmtes Grundstück bzw. Grundstücksteil zwischen den Vertragspartnern festgelegt wurde
  • Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Wartung und Überwachung von auf Dauer angelegten Konstruktionen (z.B. Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen)
  • Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, wenn es sich dabei um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt
  • Grundstücksbezogene Sicherheitsleistungen

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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