Steuerberatung am 12.02.2026

Lohn und Entgeltabrechnung

Minijob und Mindestlohn

Zum 1. Januar 2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,82 € auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben. Eine weitere Erhöhung ist bereits beschlossen und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft; der Mindestlohn steigt dann auf 14,60 € brutto pro Stunde.

Die Anhebung des Mindestlohns hat unmittelbare Auswirkungen auf geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs). Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich mit jeder Erhöhung des Mindestlohns auch die maximale monatliche Verdienstgrenze erhöht, bis zu der ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig entlohnt und sozialversicherungsfrei gilt. Durch diese dynamische Anpassung soll sichergestellt werden, dass das typische Arbeitspensum von rund zehn Wochenstunden im Minijob trotz steigender Stundenlöhne weitgehend konstant bleiben kann.

Auf Grundlage des seit Januar 2026 geltenden Mindestlohns ergibt sich für das Jahr 2026 eine Minijob-Verdienstgrenze von 7.236 € jährlich bzw. 603 € monatlich. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von etwa 43 Stunden bei Zahlung des Mindestlohns.

Mit der Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze verschiebt sich zugleich die Untergrenze für Midijobs. Ein Midijob liegt ab Januar 2026 vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603,00€ übersteigt. Die Obergrenze des Midijob-Bereichs bleibt unverändert bei 2.000 € monatlich.

 

 

Rücknahme RV-Befreiung Minijob ab sofort möglich

Minijobber sind grundsätzlich seit dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Dieser Beitrag wird von Arbeitgeber und Minijobber gemeinsam getragen, wobei sich die Beitragshöhe je nach Art des Minijobs unterscheidet.

Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt übernimmt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 5 Prozent, während der Eigenanteil des rentenversicherungspflichtigen Minijobbers 13,6 Prozent beträgt. Bei einem gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, der Eigenanteil des Minijobbers beläuft sich hier auf 3,6 Prozent.

Seit Einführung der Rentenversicherungspflicht im Jahr 2013 besteht für Minijobber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Bislang war eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs bindend. Eine spätere Rücknahme oder ein Widerruf war gesetzlich nicht vorgesehen. Diese bislang starre Regelung wird nun gelockert.

Ab dem 1. Juli 2026 ist es erstmals möglich, eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft wieder aufzuheben. Minijobber können damit erneut in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden und Pflichtbeiträge leisten. Die Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen; die Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Die Entscheidung zur Rücknahme der Befreiung gilt einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Zudem ist die Rücknahme der Befreiung nur einmalig möglich. Nach der Aufhebung besteht kein erneutes Wahlrecht, sich im selben Minijob erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

 

 

Gesetzliche Änderung für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben

Nach dem aktuellen Rechtsstand wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft erhöht, von 13 Wochen oder 70 Arbeitstage auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.

In gewerblichen Betrieben gelten für kurzfristig Beschäftigte weiterhin die Zeitgrenzen von 13 Wochen oder 70 Arbeitstage.

Ziel dieser Anpassung ist es, landwirtschaftliche Betriebe in arbeitsintensiven Zeiten wie in der Ernte oder Saisonarbeit zu unterstützen. Außerdem den Betrieben mehr Flexibilität zu ermöglichen.

Wichtig ist weiterhin, dass alle Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sein müssen, dazu gehört:

  • Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, bedeutet sie darf nicht der Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit der beschäftigten Person sein 
  • Die zeitliche Höchstgrenze muss eingehalten werden (15 Wochen bei Vollzeit oder 90 Arbeitstage im Zeitraum von einem Kalenderjahr)
  • Ein schriftlicher, befristeter Arbeitsvertrag muss vorliegen
  • Checkliste für geringfügig Beschäftigte muss vom Arbeitnehmer ausgefüllt werden
  • Die Anrechnung weiterer kurzfristiger Beschäftigungen muss berücksichtigt werden

Sind diese Voraussetzungen erfüllt gelten kurzfristige Beschäftigungen als sozialversicherungsfrei.

Jede kurzfristige Beschäftigung ist weiterhin korrekt anzumelden und die Einsatzzeiten sollten dokumentiert werden.

 

 

ELStAM und Datenaustausch zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026

Was ändert sich ab 2026?
Ab 2026 wird der Datentausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (ELStAM) für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erweitert. Ziel der Neuregelung ist es, den bürokratischen Aufwand zu verringern und die steuerliche Behandlung der Beiträge zu vereinfachen. 

Was ist ELStAM?
ELStAM steht für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Über dieses Verfahren stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber die Daten zur Berechnung der Lohnsteuer bereit, zum Beispiel:

  • Steuerklasse
  • Freibeträge
  • Kirchensteuer

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Die Versicherung meldet die relevanten Beiträge automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Der Arbeitgeber ruft diese Daten elektronisch ab und berücksichtigt sie direkt bei der Gehaltsabrechnung.
  • Das Netto-Gehalt richtet sich künftig nach den tatsächlichen Beiträgen, nicht mehr nach pauschalen Beträgen.

Welche Beiträge werden, elektronisch übermittelt?

  • Der Beitrag, der für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss relevant ist
  • Der Basisbeitrag, der als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist

Was entfällt?
Die bisherige Mindestvorsorgepauschale (1.900 € bzw. 3.000 €). Ab 01.01.2026 zählen nur noch die tatsächlich gemeldeten Beiträge.
 

Was passiert bei fehlenden oder falschen Daten?

Technische Probleme
Der Arbeitgeber darf ausnahmsweise eine Papierbescheinigung der Versicherung verwenden.

Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung

  • Keine ELStAM-Daten für den Arbeitgeber
  • Beiträge können nur über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden
  • Papierbescheinigungen dürfen in solchen Fällen nicht beachtet werden 

Versicherungen ohne Übermittlungspflicht
(Ausländische Versicherungen, Postbeamtenkrankenkasse, KVB, Solidargemeinschaften)

  • Möglichkeit, beim Finanzamt einen Freibetrag zu beantragen
  • Dieser Freibetrag wird dann als ELStAM an den Arbeitgeber übermittelt
     

Wer hilft bei Problemen?
Immer zuerst die Versicherung kontaktieren.

  • Finanzämter dürfen die gemeldeten Beträge nicht ändern
  • Fehler können nur durch die Versicherung korrigiert werden
     

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