Steuerberatung am 17.06.2019

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 selbst bewohnt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung an fremde Dritte. Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2014 verkaufte er die Wohnung. Das Finanzamt war der Auffassung, der Steuerpflichtige müsse einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn versteuern.

Grundsätzlich sind private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (bei Grundstücken) beträgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte nun klar, dass § 23 EStG keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung erfordert. Es genügt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung muss nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, genügt.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Nach Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg wäre die Veräußerung der Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen ein nichtsteuerbarer Vorgang und der Steuerpflichtige hätte keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Das Urteil des Finanzgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.

 

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