Unternehmenssteuer am 20.11.2015

Wenn der Leistende zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat kann der Leistungsempfänger die Erstattung der Vorsteuer vom Fiskus auch nicht verlangen, wenn vom Leistenden aufgrund der eingetretenen Insolvenz diese nicht mehr beigetrieben werden kann.

Auch unter unionsrechtlichen Aspekten besteht kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter USt gegen den Fiskus, wenn eine Erstattung vom Leistenden wegen dessen Insolvenz nicht mehr erreicht wird.

Die Klägerin veranstaltete Messen und bediente sich dazu Leistungen von Unternehmen E. Letztere stellte für die Jahre 1999 bis 2005 Umsatzsteuer in Höhe von über 4,8 Mio. EUR in Rechnung. E führte diese USt an das Finanzamt ab und die Klägerin macht gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt Vorsteuern in gleicher Höhe geltend.

Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass die Leistungen der E im Ausland vollzogen wurden und somit nicht umsatzsteuerbar in Deutschland waren. Daraufhin zahlte die Klägerin große Teile der Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurück und forderte von E die zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuern bzw. die Abtretung deren Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über E erstattete das Finanzamt den Betrag der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter erteilte der Klägerin berichtigte Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Die Kägerin beantragt beim Finanzamt die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 14c Abs. 1, § 17 UStG. Das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnte diesen Antrag ab, weil das Finanzamt nicht mehr bereichert sei, da die eingenommene Umsatzsteuer ja in die Masse erstattet wurde.

Der BFH wies die Revision als unbegründet ab. Die Klägerin hat gegen das Finanzamt keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, der von E zu Unrecht in Rechnung gestellt worden ist:

Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt kann nicht auf § 37 Abs. 2 AO stützen da nur der Rechnungsaussteller gem. § 17 UStG diese einfordern kann und auch hat.

Der BFH lässt aber eine Erstattung der Vorsteuer im Billigkeitswege welche nach den §§ 163, 227 AO zuerkannt werden kann offen. Das oberste Finanzgericht hat aber im vorliegenden Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid des Finanzamts nicht zu entscheiden. Es liegt bei der Klägerin, einen solchen Anspruch in einem neuen Verfahren beim ihrem Finanzamt geltend zu machen.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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