Unternehmensberatung am 03.04.2018

Verschiedene Gründe sprechen für eine Kapitalerhöhung. Insbesondere bei einer Barerhöhung werden der GmbH neue Mittel zugeführt, mit denen sie neue Investitionen tätigen oder Schulden tilgen kann.

Außerdem erhöht ein erhöhtes Stammkapital die Kreditwürdigkeit der GmbH. Das verbessert die Ratingquote und erleichtert bzw. verbessert die Position bei Kreditverhandlungen mit Banken. (z.B. durch einen verbesserten Verschuldungsgrad, Eigenkapitalquote)

Nicht zu verkennen ist ein weiterer Aspekt: Ein erheblich über dem Mindestkapital liegendes Stammkapital erleichtert die Marktchancen am Markt. Denn mit einer GmbH mit einem hohen Stammkapital wird man eher in geschäftliche Beziehungen treten wollen als mit einer GmbH, die nur mit dem Mindestkapital von 25.000 EUR ausgestattet ist, oder gar einer Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von z.B. 100 EUR.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Jede Kapitalerhöhung hat folgende Voraussetzungen:

  • Notarieller Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung und die damit verbundene Satzungsänderung. Insoweit ist zu beachten, dass dieser Beschluss 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf – sofern der Gesellschaftsvertrag nicht noch strengere Anforderungen stellt
  • Zulassung der bisherigen und / oder künftigen Gesellschafter zur Zeichnung des Erhöhungsbetrags,
  • Übernahme des Erhöhungsbetrags durch die zugelassenen Personen und Leistung der (Mindest-)Einlage durch den Übernehmer,
  • die Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.

Hinweis:
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bedarf es weder einer Zulassung zur Teilnahme noch einer Übernahmeerklärung, da die Gesellschafter hieran immer entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote teilnehmen.

Das Stammkapital einer GmbH wird in der Satzung genau beziffert. Wird nun dieses Stammkapital erhöht, hat das notwendigerweise eine Satzungsänderung zur Folge.

Die Rechtswirkungen einer Kapitalerhöhung weisen Parallelen zur GmbH-Gründung auf. Die GmbH entsteht als solche erst mit der Eintragung im Handelsregister. Auch die Kapitalerhöhung wird erst durch die Eintragung wirksam.

Die in der Praxis wohl gebräuchlichste Form ist die Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer Barmittel.

Daneben kann die Kapitalerhöhung spiegelbildlich zur Gründung durch Sachkapitalerhöhung oder als Mischform durch Zuführung sowohl von Barmitteln als auch von Sacheinlagen erfolgen. Dabei können entweder die Altgesellschafter oder neu eintretende Gesellschafter die Mittel zuführen.

Als letzte Art der "klassischen" Kapitalerhöhung ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu nennen. (Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen werden in Grund- bzw. Stammkapital umgewandelt)

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