Steuerberatung am 24.07.2019

Was im Verkehr schon wunderbar funktioniert, hat der Staat nun auch in anderen Bereichen als Einnahmequelle entdeckt.

Durch Betriebsprüfungen beabsichtigt die Finanzverwaltung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung herzustellen. Dabei werden Unternehmen, Vereine oder auch öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser und Gemeinden geprüft, um Fehler der Besteuerung richtig zu stellen. Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, das Umsatz- und Lohnsteuern sowie die Steuern auf die erzielten Gewinne korrekt ermittelt und abgeführt werden. Die hierbei erzielten Mehrergebnisse werden zudem noch mit einem Zinssatz von 6% verzinst.

In der Vergangenheit wurden Strafverfahren eingeleitet, wenn die Steuerprüfung vorsätzliche Steuerhinterziehung festgestellt hat. Dies war der Fall, wenn vorsätzlich Einnahmen verschleiert und am Fiskus vorbeigeführt worden sind oder Steuerbefreiungen angewendet wurden, auf welche der Steuerpflichtige keinen Anspruch hatte. Die Folge daraus war, dass neben der Steuernachzahlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das anstatt einer Haftstrafe mit einem Bußgeld endete. Dieses Bußgeldpotenzial versucht der Staat, nun seit einigen Jahren auszuweiten. Die jährlichen Bußgelder hieraus haben sich von 12,5 Mio. € 2014 jährlich vervielfach und haben in 2017 schon 168 Mio. € betragen.

Um sich diese enorme Geldquelle zu erschließen, hat die Finanzverwaltung verschiedene Maßnahmen eingeführt. Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, die beschreiben, wie ein ordnungsgemäßes Unternehmen geleitet wird bzw. welche Aufzeichnungen wie geführt und gespeichert werden. Zugleich wurden die Hürden für die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren heruntergesetzt. Inzwischen handelt jeder grob fahrlässig, der nicht alles dafür tut, dass Fehler nahezu ausgeschlossen sind.

Wie schütze ich mich als Verantwortlicher vor der Strafverfolgung?

Grundsätzlich sind Fehler bei der Steuerermittlung durch den Verantwortlichen verzeihbar, wenn er seine Sorgfalt nachweisen kann. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Die einfachste ist die Vergabe sämtlicher steuerermittelnder Tätigkeiten an eine Steuerkanzlei. Dies ist aber ab einer bestimmten Größe eines Unternehmens organisatorisch nicht umsetzbar und wird vom Unternehmen selber gemacht. Gleiches gilt, wenn sich der Unternehmer aus Kostengründen keinen Steuerberater leisten kann oder möchte. Hier greift dann letztendlich die Finanzverwaltung ein. Wer beim Selbermachen keine Vorkehrungen trifft, macht sich strafrechtlich angreifbar. Die Folge daraus ist, dass sich kleinere Unternehmen regelmäßig beraten lassen müssen, ob denn alle Geschäftsvorfälle richtig besteuert wurden. Dabei geht es nicht um die Jahressteuererklärung, sondern um die Besteuerung der laufenden Geschäftsvorfälle während des Jahres. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater findet eine solche Überprüfung nicht statt. Gerade die Überprüfung der lohnsteuer- oder umsatzsteuerlichen Vorgänge übersteigt den Rahmen des Jahresabschlussauftrages bei Weitem. Mittlere und größere Unternehmen der Privat- als auch der öffentlichen Wirtschaft müssen ein internes Kontrollsystem einführen, um nachzuweisen, dass die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Steuerausfalls getroffen wurden. Die Einführung eines solchen Kontrollsystems dürfte die Unternehmen enorm in Anspruch nehmen. Eine Grundlage des Kontrollsystems ist die Verfahrensdokumentation Finanzbuchhaltung, welche von der Finanzverwaltung inzwischen schon von jedem kleinen Unternehmen bei Betriebsprüfungen angefordert wird.

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