Unternehmenssteuer am 19.10.2015

Bislang war es so, dass Betriebe mit Gewinnen bis 50.000 € diesen gem. § 4 Abs. 3 EStG einfach ermitteln können. Danach wurden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dann erfasst, wenn sie auf dem Bankkonto oder der Kasse belastet wurden. Daneben gibt es eine Sonderregelung wonach regelmäßig anfallende Beträge welche innerhalb von 10 Tagen ab Jahreswechsel bezahlt werden, dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, in dem Sie entstehen. Sprich, wenn die Dezemberlöhne kurz nach Jahreswechsel bezahlt werden, dann sind diese noch dem alten Jahr zuzurechnen – Macht auch Sinn. FG Düsseldorf 11 K 397/ 15

Das Finanzamt sah das nun aber abstrakter und der Meinung schloss sich das FG Düsseldorf auch noch an. Irgendwann in grauer Vorzeit hat der Gesetzgeber § 224 AO eingeführt um den Zahlungsverkehr zwischen Steuerpflichtigen und Fiskus zu erleichtern. Hier wird zugestanden, dass bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung oder Lastschriftmandat wie es seit SEPA heißt, die Zahlung am Fälligkeitstag als geleistet gilt obwohl das Finanzamt wohl erst vier bis fünf Tage später abbucht. Die Regelung soll letztendlich belohnen, wenn der Steuerpflichtige ein Lastschriftmandat erteilt. Aber ein Kaufmann ist halt kein Jurist. Wenn die Verfasser des Gesetzes den juristischen Ausfluss ihrer Regelung nach Jahrzehnten begutachten würden, wäre wohl kollektives Kopfschütteln der Fall. Nun wird diese Abgabenrechtliche Sondervorschrift mit der einkommensteuerlichen Praxis verbunden und es entsteht natürlich keine Vereinfachung.

Aufgrund des neuen Urteils des FG Düsseldorf spielt es keine Rolle mehr, wann das Geld vom Konto des Steuerpflichtigen abgeht sondern, wann er das Geld bereit stellt. Sprich wenn ein Lastschriftmandat vorliegt und wenn ausreichend Deckung auf dem Konto herrscht, dann gilt der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung schon belastet. Ist ja hübsch zu lesen, nur wenn man an die Praxis denkt stellt sich die Frage wo soll das enden.

Muss der Unternehmer bei allen regelmäßigen Vorgängen mit Lastschriftmandat nun Nachprüfen wann die Fälligkeit ist und ob ausreichend Deckung auf dem Konto in den ersten zehn Tagen im Jahr vorhanden war. Wenn nein, dann gilt die 10 Tage Regelung wie gehabt, wenn ja, dann verlängert sich diese  um eine unbestimmte Zeit. Geht sicherlich bei Ausgaben leichter. Wie sieht es bei den Einnahmen aus. Muss jetzt jeder Steuerpflichtige die Bonität seiner Kunden vom 01. Bis 10. Januar prüfen um dann einen Zufluss zu fingieren. Das wäre jetzt z. B. auch bei Steuerberatern, welche die Lastschriftmandate für die Finanzbuchhaltung erst nach dem 10ten ausüben der Fall …

Wer bislang seine Überschussrechnung selber macht, bekommt nun einen weiteren Winkelzug hinzugefügt. Die pragmatische Regelung des § 4 Abs. 3 EStG wird weiter ausgehöhlt. Es gibt somit einen weiteren Abgrenzungstatbestand. Inwieweit hier bei der Umsatzbesteuerung vorgegangen werden muss, ließen die Richter offen. Vielleicht muss hier erst besteuert werden, wenn die Widerspruchsfrist des SEPA-Mandats abgelaufen ist.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, weil es sich um ständige BFH Rechtsprechung handle. Nur komisch, dass kein einziges der in der Entscheidung zitierten BFH-Urteile sich direkt mit diesem Sachverhalt auseinandersetzten.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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