Steuerberatung am 17.10.2017

Oder, warum der BFH nicht jeden Mist der Umsatzsteuer unterwirft.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Im Bereich der erneuerbaren Energien ist es gang und gäbe, dass landwirtschaftliche Betriebe an die eigene Biogasanlage oder an einer andere Anlage Gülle liefern. Die ist dann auch mit Pflanzensilage aus Mais oder Gras angereichert. Das ganze Gemisch nennt sich Substrat und wird nach Entzug des Biogases wieder an den landwirtschaftlichen Betrieb zurückgegeben, um es dann als Dünger auf die Felder auszubringen.

Im Urteilsfall war das Finanzamt der Auffassung, dass die Rücklieferung des entgasten Substrates eine unentgeltlich Wertabgabe darstelle und wollte den Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Das sah das FG Rheinland-Pfalz und der BFH anders. Das Finanzamt monierte, dass das Finanzgericht die Aktenlage missachtet hätte. Tatsächlich war das Substrat lt. Vertrag vor und nach der Gasentnahme immer im Eigentum des landwirtschaftlichen Betriebes. Die energetische Verwertung begründet keine „Gehaltslieferung“ wie etwa die Zuckergewinnung bei Zuckerrüben. Es ist keine wesentliche Änderung des an- und rückgelieferten Substrates festzustellen, urteilte der BFH.

Der Bundesfinanzhof ist ebenso wie das Finanzgericht der Auffassung, dass es Grenzen gibt, was der Besteuerung zu unterwerfen ist. Der Versuch der Finanzverwaltung das Steuersubstrat durch Biogassubstrat künstlich zu vergrößern wurde gestoppt. Dennoch sollten Landwirte Ihre Liefervereinbarungen an die Biogasanlagen überprüfen.

BFH  v. 10.08.2017 - V R 3/16

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