Lohnbuchhaltung am 12.02.2016

Im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen von Mitarbeitern hört man die unterschiedlichsten Begriffe: Dienstreise, Entsendung, Abordnung, Delegation, Commuter, Versetzung, Assignment, Secondment, etc. Das fatale dabei ist, dass dabei Begriffe des Arbeitsrechts, des Steuerrechtes und des Sozialversicherungs-rechtes wild durcheinander geworfen werden.

Oftmals wird versucht die verschiedenen Begrifflichkeiten in den Kontext mit der Zeitdauer des Auslandseinsatzes zu stellen. So spricht man gerne von einer Dienstreise, wenn sich ein Mitarbeiter zur kurzfristigen Tätigkeit auf Weisung des Arbeitgebers in das Ausland begibt. Als kurzfristig wird die 3-Monatsfrist für die steuerfreie Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen angesehen.

Diese Dienstreise-Definition ist für das Steuerrecht zutreffend. Allerdings kennt das Sozialversicherungsrecht diese Definition nicht. Im Sozialversicherungsrecht ist jede Auslandstätigkeit eine Entsendung, wenn der Mitarbeiter auf Weisung seines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers in einem anderen Land als Deutschland im Rahmen seines inländischen Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeit aufnimmt. Die Dauer des Auslandsaufenthalts spielt erstmal keine Rolle.

Bei Auslandseinsätzen unter drei Monaten ist steuerrechtlich unter Umständen alles in trockenen Tüchern und nichts weiter zu veranlassen. Dies verführt dazu auch auf der sozialversicherungstechnischen Seite keine weiteren Schritte zu unternehmen. Doch ist jede Entsendung der zuständigen Krankenkasse zu melden, um eine Bescheinigung über die anzuwendenden Vorschriften über die soziale Sicherheit (Vordruck A1) zu erhalten. Mit einer solchen Bescheinigung können weiter ordnungsgemäß Pflichtbeiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem abgeführt werden. Böse Überraschungen wie die Verpflichtung im Ausland Beiträge abführen zu müssen oder Versicherungslücken in Deutschland zu riskieren, können dadurch vermieden werden.

Zwischen dem Begriff der Dienstreise im Steuerrecht und dem Begriff der Entsendung im Sozialversicherungsrecht gibt es kleine feine Unterschiede, deren Kenntnis viel Geld und Nerven sparen kann. Sprechen Sie uns an.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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