Steuerberatung am 06.05.2019

In Deutschland haben Eltern nach der Geburt eines Kindes grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Diese 3 Jahre müssen aber nicht unmittelbar nach Geburt des Kindes genommen werden. Ein Teil der Elternzeit kann auf einen späteren Zeitpunkt zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres verschoben werden.

Für Eltern deren Kinder vor dem 01.07.2015 geboren sind gibt es die Möglichkeit pro Kind einen Zeitraum von 12 Monaten der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres zu übertragen. Hierzu benötigt es allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers. Sollte ein Arbeitgeber der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag zugestimmt haben, so hat dies keine Verbindlichkeit für einen Folgearbeitgeber. Somit kann bei einem Arbeitgeberwechsel die Ursprünglich beantragte Elternzeit vom neuen Arbeitgeber abgelehnt werden. Die Elternzeit in den Altfällen kann auf maximal zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

Für Eltern deren Kinder nach dem 30.06.2015 geboren sind gibt es hier eine neue Regelung. Weiterhin gleich bleibt der Elternzeitanspruch von Grundsätzlich drei Lebensjahren pro Kind. Nach der neuen Regelung können nun pro Kind bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres verschoben werden. Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass Eltern hierauf einen Rechtsanspruch haben und die spätere Elternzeit vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden kann. Ist die Elternzeit einmal beantragt muss diese auch bei einem Arbeitgeberwechsel vom Folgearbeitgeber anerkannt werden. Für die Kinder die nach dem 30.06.2015 geboren wurden, kann die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Wird der dritte Zeitabschnitt auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und die Vollendung des 8. Lebensjahres gelegt so kann der Arbeitgeber diese aus dringenden Betrieblichen Gründen ablehnen.

Das Verlangen der Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Die Elternzeit für den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag des Kindes muss schriftlich spätestens 13 Wochen vor Beginn beantragt werden.

Ob es für Eltern wirklich Sinnvoll ist einen Teil der Elternzeit auf einen Zeitpunkt nach dem 3. Geburtstag des Kindes zu verschieben lässt sich wahrscheinlich so einfach nicht beurteilen. Manchmal gibt es Lebensumstände, die dies erforderlich machen. Das Bundeselterngelt- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt Eltern auf jeden Fall die Möglichkeit dazu.

Urlaubsanspruch während Elternzeit:

Grundsätzlich dürfen bei ruhen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. Krankheit, unbezahlter Urlaub, Sabatical) die Urlaubsansprüche nicht gekürzt werden. Ausnahme ist hier die Elternzeit. Für jeden Vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt werden.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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