Einkommensteuer am 06.08.2013

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs regelt die Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten. Demnach kann nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand mehr gezahlt werden, wenn die Unterbrechung der Auswärtstätigkeit weniger als vier Wochen gedauert hat.

Geklagt hatte ein Unternehmensberater, der die Verpflegungspauschale über die drei Monate hinaus ansetzen wollte. Er arbeitete jede Woche zwei bis vier Tage in dem Betrieb eines Kunden. Währenddessen musste er seine Arbeit dort immer wieder für Besuche anderer Kunden sowie für Heimarbeit unterbrechen.

Nach Auffassung des BFH liegt hierbei kein Tatbestand vor, der zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen würde. Lediglich eine Unterbrechung der Tätigkeit von vier Wochen am gleichen Einsatzort würde zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen. Diese Rechtsprechung entspricht bereits dem ab 2014 geltenden neu geregelten Reisekostenrecht.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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