Einkommensteuer am 30.06.2015

Nach § 23 sind Grundstücksverkäufe die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb stattfinden steuerpflichtig. Für die Beurteilung ob es sich um ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft handelt, ist der Zeitpunkt der Vertragsabschlusses nicht der Durchführung entscheidend. Ein nach § 158 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Veräußerungsfrist liegt ist dies für die Besteuerung nach § 23 EStG unerheblich. (Fundstelle BFH 10.02.15, IX R 23/13)

 Sachverhalt

Im Streitfall wurde mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 eine Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und diese mit notariellem Kaufvertrag vom 30.1.2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008 und somit nach Ablauf der Zehnjahresfrist. Streitig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

 Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden. Somit wurde auch diese Gestaltung zu recht vom Finanzamt und vom Finanzgericht verworfen. Der Gewinn aus der Wertentwicklung im Behaltenszeitraum ist nun somit der Einkommensteuer zu unterwerfen.

 

Fazit

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Rechtsprechung und Gesetz klar geregelt und lassen sich durch Gestaltungen nicht umgehen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Schade, dass es sich in diesem Fall nur um wenige Monate gehandelt hat, bis die Steuerfreiheit erreicht worden wäre.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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