Steuerberatung am 20.03.2019

Der Vorsteuerabzug einer Gemeinde in Baden-Württemberg wurde vom Finanzgericht abgelehnt. Der Kurort versuchte die Vorsteuer auf allgemein zur Verfügung stehende Einrichtungen wie Loipen, Wege und Parkeinrichtungen zum Abzug zu bringen. Zwar können auch private Anbieter einzelne Einrichtungsgegenstände den Kurgästen bieten aber niemals die Gesamtheit der Maßnahmen, welche die Gemeinde aufbringt, um den Ort für Kurgäste und Hoteliers attraktiv zu machen.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Ein Kurort behandelte die Kurtaxe als umsatzsteuerliches Entgelt im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) und zog von der Umsatzsteuerzahllast die Vorsteuer auf eine Vielzahl von Investitionen ab. Neben dem errichteten Kurhaus, welches auch tatsächlich zu Regelumsätzen führte, wurde die Vorsteuer aus der Herstellung von Loipen, dem Kurpark, Wege und sonstige Anlagen für welches kein gesondertes Eintrittsentgelt erhoben wurde, zum Abzug gebracht. Diese zusätzlichen Einrichtungen würden mit Rücksprache mit dem Wirtschaftsministerium für den Kurbetrieb (BgA) benötigt werden.  Das Finanzamt stufte die zusätzlichen Investitionen als hoheitliche Tätigkeit ein und versagte den Vorsteuerabzug. Dagegen erhob die Kommune Klage beim zuständigen Finanzgericht. Die Erhebung der Kurtaxe begründe einen BgA und führe somit zur Einnahmenerzielung nach dem Umsatzsteuergesetz. Die Ausgaben dienen dem Betrieb als Luftkurort. Somit muss die Kurtaxe als entgeltlicher Leistungsaustausch gesehen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung der Anlagen durch andere, nicht abgabenpflichtige Anwohner und Touristen eine Verwendung außerhalb des Unternehmens darstelle. Das sah das Finanzgericht Baden-Württemberg anders und wies die Klage ab, weil die Kurtaxe eine hoheitliche Abgabe sei, ebenso wie die Investitionen als hoheitliche Maßnahme zu sehen sei. Ein privater Konkurrent könnte die Gesamtheit der Leistungen nicht erbringen. Die dementsprechende EUGH – Rechtsprechung sei nicht anwendbar.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht (BFH  XI B 110/18). Kommunen sollten Ihre Umsatzsteuerbescheide bis zur endgültigen Entscheidung durch das höchste Finanzgericht offen halten. Dies könnte einen unerwarteten Geldsegen bringen.

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