Lohnbuchhaltung am 01.11.2013

Werkstudenten

Werkstudenten sind Personen, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts dient. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit dabei nicht mehr als 20 Stunden so sind Werkstudenten grundsätzlich Versicherungsfrei in den Bereichen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich für alle Werkstudenten. Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei in allen Fällen keine Rolle.

Bei wöchentlich mehr als 20 Stunden gibt es folgende Ausnahmen:

Beschäftigung in den Abend-und Nachtstunden oder am Wochenende

Wird die Beschäftigung durch überwiegende Beschäftigungszeiten in den Abend- und Nachstunden oder am Wochenende ausgeübt, so besteht trotzdem Versicherungsfreiheit, wenn die Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. (Nachweise z.B. Vorlesungsverzeichnis, Studienbuch o. Ä.)

Überschreiten der 20-Stunden-Grenze ausschließlich während der Semesterferien

Wird eine Dauerbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit(Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgedehnt und danach wieder auf 20 Stunden zurückgefahren, besteht auch während der Zeit der Semesterferien Versicherungsfreiheit.

Befristete Beschäftigungen

Wird ein Student während der Vorlesungszeit an mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt und ist das Arbeitsverhältnis auf längstens 2 Monate befristet, so besteht auch in diesem Fall die Versicherungsfreiheit

Studenten in dualen Studiengängen

Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die „berufliche Erstausbildung“ gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Studienphasen und die Berufsausbildung werden sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. Voraussetzung ist ein Abgeschlossener Berufsausbildungsvertrag. Im Fall eines Dualen Studiums besteh für den Studenten die Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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