Unternehmenssteuer am 08.08.2017

Mit Zustimmung des Bundesrates vom 02.06.2017 wurde die neue „Lizenzschranke“ beschlossen.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

International operierende Konzerne verlagern gerne Ihre Gewinne vom In- ins Ausland. Das erfolgt oftmals mit Lizenzzahlungen für die Nutzung von mehr oder weniger werthaltigem geistigem Eigentum.

Um die Auswüchse aus diesem Handeln besser in den Griff zu bekommen hat der Gesetzgeber den neuen § 4J EStG eingeführt der voraussichtlich ab 2018 gelten soll. Die Lizenzzahlungen sollen nur noch beschränkt als Betriebsausgabe abziehbar sein, wenn der Empfänger ein naher Angehöriger nach dem Außensteuerrecht ist und wenn in dem Land die Einnahmen aus Lizenzen mit weniger als 25% besteuert werden.

Der Ansatz des Gesetzes ist vernünftig, geht aber vermutlich nicht weit genug. Ob
Lizenzzahlungen überhaupt angebracht und angemessen sind, wird im Gesetz nicht
behandelt. Dass andere Staaten von den im Inland erwirtschafteten Gewinnen
profitieren, wird dadurch nicht verhindert. Aber wenigstens ist hier der
Gesetzgeber nicht neidisch. Ihn stört nur, wenn zu wenig Steuer bezahlt wird. Wenn
die Steuer im falschen Land bezahlt wird, ist es ihm egal.

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