Steuerberatung am 07.01.2020

Auch wenn es mittlerweile ein leidiges Thema ist und niemand weiß, wie es tatsächlich ausgehen wird: Unternehmer, die Leistungsbeziehungen nach Großbritannien haben, müssen sich Gedanken darüber machen, welche Änderungen sich ergeben, wenn es zu einem "harten Brexit" oder einem geregelten Ausstieg kommen sollte. Insbesondere ergeben sich die folgenden Konsequenzen:

  • Warenlieferungen von und nach Großbritannien sind keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr. Einfuhrumsatzsteuer- und/Ausfuhrverfahren müssen eingeplant werden.
  • Es muss eine andere Schlüsselung bei sonstigen Leistungen erfolgen – keine Anmeldung in der Zusammenfassenden Meldung mehr. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers richtet sich nicht mehr nach § 13b Abs. 1 UStG.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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