Bilanzierung am 16.03.2017

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, müssen nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz bestimmte Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann entweder als Teil des Lageberichts oder ausgelagert in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden, wobei die Frist der Veröffentlichung in der verabschiedeten Fassung nun ebenso wie der Konzernabschluss 4 Monate nach dem Abschlussstichtag beträgt.

Betroffen von diesen Neuerungen sind grundsätzlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern. Konkret sind damit primär Unternehmen mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen sowie Unternehmen von erheblicher öffentlicher Bedeutung laut einzelnen Mitgliedstaaten erfasst.

Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung

Inhaltlich ist neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells in der nichtfinanziellen Erklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen (§ 289c Abs. 1 und 2 HGB-E). Dabei sind nach § 289c Abs. 3 HGB-E jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich

  • einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte,
  • der Ergebnisse der Konzepte,
  • der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  • der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  • der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,
  • soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Sollte das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Aspekte kein Konzept verfolgt haben, hat es dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern (§ 289c Abs. 4 HGB-E). Hier gilt der „Comply-or-explain“-Ansatz.

Handlungsbedarf

Die EU-Richtlinie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ist sie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Damit ist sie voraussichtlich erst in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, erstmals verpflichtend anzuwenden.

Risiko

Für die nicht Berücksichtigung dieser Vorschrift wird der Bußgeldrahmen in § 334 Abs. 3 HGB-E erhöht. Sollte der neue Bestandteil nicht berücksichtigt und nicht offengelegt werden, drohen somit empfindliche Strafen.

Unsere Dienstleistungen für Sie

  • Identifikation konkreter unternehmensspezifischer Herausforderungen hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen und Anforderungen im Bereich der Unternehmensberichterstattung
  • Analyse der bestehenden Berichterstattung, der Reportingprozesse und der nichtfinanziellen KPIs sowie Ableitung konkreter Handlungsempfehlungen zu Aufbau bzw. Weiterentwicklung der relevanten Berichtsprozesse
  • Prüfung nichtfinanzieller Informationen und Beurteilung Ihrer Berichtsprozesse

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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