Steuerberatung am 14.05.2018

Eine Kapitalerhöhung ist erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung als solche auszuweisen.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Im alten Geschäftsjahr wurde durch die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung beschlossen. Dabei erfolgte die Einzahlung des gezeichneten Kapitals sowie des Aufgelds im alten Geschäftsjahr, die Eintragung in das Handelsregister allerdings erst nach dem Bilanzstichtag.

Durch Eintragung im Handelsregister wird die Kapitalerhöhung wirksam, somit ist handelsbilanziell  das gezeichnete Kapital mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister um den Nennbetrag der Kapitalerhöhung erhöht auszuweisen.

Der oben genannte Grundsatz ist hier im Grunde analog anzuwenden. Handelsrechtlich kommt ein Ausweis als Kapitalrücklage erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in Betracht (siehe hierzu auch ADS, 6. Aufl., § 272 HGB Tz. 93; Knop in Küting/Weber, HdR, 5. Aufl., § 270 HGB Anm. 17).

Relevant für das steuerliche Einlagekonto, ist dass die Vermögenszuwendung steuerlich als Einlage qualifiziert werden kann.

Definition für steuerliche Einlagen:

Einlagen sind Vorteilszuwendungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft mit Rücksicht auf seine Mitgliedschaft.

Begrifflich setzt die Einlage voraus, dass ein Wirtschaftsgut auf die Körperschaft übergeht und ein entsprechender Einlagewille vorhanden ist (Heinecke, in Schmidt, EStG, 36. Aufl., § 4 Rn. 318). Da die Einlage abhängig ist von der erfolgreichen Durchführung der Kapitalerhöhung, wird man vor Eintragung grundsätzlich nur einen aufschiebend bedingten Einlagewillen annehmen können. Daher liegt bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung mangels unbedingten Einlagewillens noch keine Einlage vor, die auf dem steuerlichen Einlagenkonto zu erfassen ist. Etwas anderes gilt, wenn vorab vereinbart wurde, dass das Agio unabhängig von der erfolgreichen Eintragung der Kapitalerhöhung in der Gesellschaft belassen werden soll.

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