Unternehmenssteuer am 06.08.2013

Die Unterscheidung zwischen typisch stillem Gesellschafter und atypisch stillem Gesellschafter hat steuerliche Auswirkungen. Während der typisch stille Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, ist der atypisch stille Gesellschafter auch am Gewinn bzw. Verlust des Unternehmens beteiligt und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzgericht München entschied in einem aktuellen Fall, dass ein atypisch stiller Gesellschafter jedoch nur vorliegt, wenn er sowohl Mintunternehmerrisiko trägt als auch Mitunternehmerinitiative zeigt. Letzteres wird nicht erfüllt, wenn die Gesellschafter ihre Kontrollrechte größtenteils an die AG abtreten. In einem solchen Fall handelt es sich um einen typisch stiller Gesellschafter mit Einkünften aus Kapitalvermögen.

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