Lohnbuchhaltung am 12.08.2013

Wendet ein Arbeitgeber seinen Angestellten aus persönlichen Gründen Sachgeschenke im Wert von bis zu brutto 40 EUR (Aufmerksamkeitsgrenze) zu, werden diese nicht zum Arbeitslohn hinzugerechnet. Eine Besteuerung entfällt in diesem Fall.

Hingegen werden die Zuwendungen eines Unternehmers an seine Kunden bisher anders behandelt. Diese müssen voll besteuert werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit zwischen einer Pauschalsteuer in Höhe von 30% der Zuwendungen, oder einer Besteuerung durch den Beschenkten zu wählen. Letzteres wird allerdings meistens nicht gewünscht.

Eine Verwaltungsanweisung deutet diesbezüglich auf Änderungen hin, die bereits ab 2012 gelten sollen. Für die Zuwendungen eines Unternehmers an seine Kunden soll entsprechend der Regelungen bei Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, eine Vergünstigung eingeführt werden. Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 40 EUR brutto sollen zukünftig steuerfrei bleiben. Die genauen Regelungen hierzu werden demnächst in einem BMF-Schreiben veröffentlicht.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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