Steuerberatung am 29.10.2019

Keine Dreitagesfrist bei Bescheidzustellung durch privaten Postdienstleister

Nach der sogenannten Zugangsfiktion wird unterstellt, dass ein Brief dem Empfänger drei Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Dies gilt jedoch nicht bei Zustellung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleister, nach Auffassung des FG Münster. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die privaten Zustelldienste nicht immer zeitnah ausliefern. BFH 14.6.18, III R 27/17

Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Alternativ muss der Abzug als außergewöhnliche Belastung geprüft werden. BFH 3.4.19, VI R 19/17

Zur steuerlichen Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. FG Niedersachsen 23.1.19, 3 K 107/18

Garagenkosten mindern den Nutzungswert des Fahrzeugs nicht

Viele Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Diese Nutzungsüberlassung unterliegt der sogenannten 1 %-Methode bzw. der Fahrtenbuchmethode. Verpflichtet sich der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber dazu, den Wagen nachts in der eigenen Garage unterzustellen, mindern die anteilig auf die Garage entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Fahrzeugs. FG Münster 14.3.19, 10 K 2990/17 E, Rev. zugelassen

Einrichtungsgegenstände zusätzlich zur 1.000-EUR-Grenze abziehbar

Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 hat der Gesetzgeber die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Laut einem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 umfasst diese Grenze auch die für die Beschäftigungswohnung erworbenen Einrichtungsgegenstände sowie Hausrat. Gegen diese Auffassung haben Steuerpflichtige geklagt. Nach einem aktuellen Urteil des BFH dürfen Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort nutzen, die Kosten für Möbel & Co. zusätzlich zur monatlichen 1.000-EUR-Grenze als Werbungskosten geltend machen. Gestaltungsüberlegungen bieten sich damit beim geplanten Kauf von Mobiliar und bei der Anmietung einer möblierten Zweitwohnung. BFH 4.4.19, VI R 18/17

Die Artikel spiegeln den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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