Steuerberatung am 07.01.2020

Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs 1 Satz 1 Nr. 1

Die Grundstücksenteignung fällt nicht unter § 23 des EStG. Liegen zwischen Anschaffung des Grundstücks und Enteignung durch die öffentliche Hand nicht mehr als 10 Jahre, ist der „Gewinn“ nicht steuerbar. Der entgeltliche Erwerb – die Anschaffung – und die entgeltliche Übertragung eines Grundstücks – die Veräußerung müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Bei einer Zwangsversteigerung fehlt es aber an einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person.
BFH Urteil vom 23.07.2019, IX R 28/18

Hinzurechnung des IAB lässt Kapitalkonto des Kommanditisten unberührt

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne von § 15a EStG aus.
FG Münster 14.8.19, 13 K 2320/15 F, Rev. BFH IV R 26/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 212113

Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen einen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.
BFH 6.6.19, V R 18/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 211565

Anspruch auf Witwenrente trotz nur viertägiger Ehe

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls nicht davon ausgegangen werden kann, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Ein solcher Ausnahmefall kann auch bei einer nur viertägigen Ehe vorliegen.
SG Karlsruhe 6.11.18, S 10 R 1885/17

Ordnungsgemäße Rechnung

Rechnungsanschrift:

Nachdem der EuGH festgestellt hatte, dass jede Rechnungsanschrift zutreffend ist, die eine postalische Erreichbarkeit ermöglicht und der BFH (Urteil v. 21.6.2018, V R 25/15, BStBl 2018 II S. 809 und Urteil v. 13.6.2018, XI R 20/14, BStBl 2018 II S. 800) dies übernommen hatte, wurde dies mittlerweile auch von der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 7.12.2018, BStBl 2018 I S. 1401) so umgesetzt. Es ist ausreichend, dass eine Adresse erfasst ist, unter der postalische Erreichbarkeit gegeben ist, dies gilt auch für die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.

Leistungsbeschreibung:

Umstritten ist derzeit, wie exakt eine zutreffende Leistungsbeschreibung sein muss. Insbesondere in den Fällen von Massenlieferungen im Niedrigpreissegment sind derzeit verschiedene Revisionsverfahren beim BFH anhängig (XI R 27/18, XI R 28/18, XI R 2/18). Fraglich ist, ob Sammelbezeichnungen wie "Pulli", "Bluse" oder "Hose" eine zutreffende Leistungsbeschreibung sein können.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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