Unternehmenssteuer am 06.08.2013

Für Gewinnausschüttungen einer GmbH gilt das Teileinkünfteverfahren. Demnach werden Ausschüttungen beim Gesellschafter nur zu 60% besteuert. Im Umkehrschluss dürfen damit zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben auch nur zu 60% angesetzt werden. Bisher war fraglich, ob dies auch für Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gilt, die bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an die GmbH anfallen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass für die Anwendung des teilweisen Abzugsverbots jede objektive kausale Verbindung und damit auch ein mittelbarer Zusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen ausreichend ist. Das gilt grundsätzlich auch für Kosten, die aufgrund der Überlassung von Wirtschaftsgütern an die GmbH anfallen. Führt die Überlassung eines Wirtschaftsgutes jedoch zu voll steuerpflichtigen Einnahmen, entfällt das teilweise Abzugsverbot. Hält das Entgelt für die Überlassung des Wirtschaftsgutes dem Fremdvergleich stand, sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten auch voll absetzbar. Wird das Wirtschaftsgut zu marktunüblichen Preisen bzw. unentgeltlich überlassen, kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Überlassung entstandenen Kosten mit der erwarteten Gewinnausschüttung der GmbH verbunden sind. Damit wären die Kosten nur anteilig bzw. bei unentgeltlicher Überlassung zu 60% abziehbar.

Eine Ausnahme besteht bei substanzbezogenen Aufwendungen wie z. B. der AfA auf ein überlassenes Gebäude. Ist das überlassene Wirtschaftsgut beim Gesellschafter dem Betriebsvermögen zugeordnet, so sind diese Aufwendungen stets voll absetzbar.

Nicht dem Teileinkünfteverfahren sondern der Abgeltungssteuer unterliegen dagegen Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen, die steuerlich dem Privatvermögen zugeordnet sind. Das ist allerdings nur der Fall, wenn die Optionsmöglichkeit zum Teileinkünfteverfahren nicht in Anspruch genommen wird. Der Werbungskostenabzug ist bei der Abgeltungssteuer grundsätzlich nicht möglich. Das gilt ebenso für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an die GmbH. Bei verbilligter Überlassung ist ein Werbungskostenabzug anteilig zu berücksichtigen. Um die entstandenen Werbungskosten bei der eigenen GmbH berücksichtigen zu können, ist es daher sinnvoll fremdübliche Bedingungen zu vereinbaren.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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