Unternehmenssteuer am 11.07.2016

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Gesetzgeber die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt.

Dazu wurde der bisherige § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und ein neuer § 2b UStG eingefügt. Die Änderungen sind am 1.1.2016 in Kraft getreten. Vorerst gilt die alte Regelung bis 31.12.2016 weiterhin und kann bis 31.12.2020 verlängert werden. Ab diesem Zeitpunkt sind dann Kommunen (Städte und Gemeinden) Kirchen, Universitäten, Kammern und Verbände sowie Rundfunkanstalten auch mit Ihren hoheitlichen Aufgaben umsatzsteuerpflichtig, soweit sie mit diesen im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen. Ob der Wettbewerb nur regional oder national zu sehen ist wird sich zeigen. Grundsätzlich wird die Wettbewerbssituation dauerhaft europäisch gesehen werden. Diese Rechtsänderung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen mussten. 

Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG ermöglicht es allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen. Dann bleibt für die nächsten vier Jahre alles beim Alten. Dazu muss die betreffende Kommune, Organisation oder Einrichtung bis Ende dieses Jahres bei ihrem Finanzamt eine Optionserklärung abgeben. 

Zwar hat der Gesetzgeber Kinderbetreuungsleistungen und die Müllentsorgung an Privatpersonen steuerfrei gestellt, inwieweit das aber dauerhaft mit Europarecht vereinbar ist vor allem wenn es in anderen EU-Ländern der Umsatzsteuer unterworfen wird sich zeigen.

Daher kann die Rechtsänderung auch Bedeutung für Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, die bislang zu Recht nicht beim Finanzamt gemeldet waren.

Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten sich daher – ggf. unter Zuhilfenahme von Fachleuten – bereits jetzt über die Konsequenzen und die Möglichkeiten der Optionserklärung informieren.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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