Unternehmenssteuer am 01.03.2017

Der Betriebsinhaber kann einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) auch gelten machen, wenn bereits feststeht, dass er die Investition nicht mehr selber durchführt weil er den Betrieb an seinen Sohn übergeben wird. Es muss nur feststehen, dass eine Investitionsabsicht vorgelegen hat.

Das Finanzamt kürzte einem Hofübergeber den IAB nach § 7g EStG, weil er die Investition nicht mehr selber durchgeführt hat. Das sah das Finanzgericht gleich und kürzte dem Landwirt den Abzugsbetrag. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders und verwies auch auf die Anwendung des § 6b EStG. Auch hier ist eine Rücklagenbildung möglich und auf den Betriebsübernehmer übertragbar.

Bedienung sei nur, dass die Investitionsabsicht zum Zeitpunkt der Bildung nachvollziehbar sei. Er verwies die Entscheidung zurück an das FG und gab bereits ausführlich vor, worauf sich der Nachweis der Investitionsabsicht begründen kann.

Warum das Finanzamt hier geltendes Recht, sprich die Fußstapfentheorie nicht anwendet lässt sich nicht nachvollziehen. Zum Glück haben hier die obersten Richter nochmal eingegriffen und der verwaltungsmäßigen Geldgier Einhalt geboten. Wichtig ist nur die Investitionsabsicht bei Bildung des IAB ausreichend zu dokumentieren.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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